Artikel 1 Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen Feuerwehrverein Küttigen, im nachfolgenden FwvK besteht ein Verein im Sinne Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Küttigen Aargau. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.2 Die männliche Form umfasst jeweils auch die weibliche Form.
Artikel 2 Zweck
2.1 Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern sowie zu Partnerorganisationen und anderen Vereinen.
2.2 Organisation und Mithilfe bei der Durchführung von Anlässen und Reisen.
2.3 Kontakt und Pflege der Kameradschaft mit dem Verein Feuerwehr Oldies Küttigen.
Artikel 3 Finanzen
3.1 Die Einnahmen des FwvK bestehen
a) aus den Mitgliederbeiträgen. Der Mitgliederbeitrag Sfr. 10.-. Die Mitglieder ermächtigen die soldauszahlende Behörde, den Mitgliederbeitrag direkt vom Sold abzuziehen und an den FwvK zu überweisen.
b) aus den Vermögenserträgen, den Erlösen aus Vereinsanlässen und Spenden.
3.2 Die Ausgaben richten sich nach dem von der Generalversammlung genehmigten Voranschlag. Die einzelnen Vorstandsmitglieder verfügen über eine Finanzkompetenzsumme von Sfr. 500.00 pro Ereignis. Ausgaben grösser Sfr. 501.00 sind durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder zu autorisieren.
3.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3.4 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 4 Mitgliedschaften
4.1 Mitglieder sind alle aktive Angehörige der Feuerwehr, mitmachen ist Ehrensache. Nach Beendigung der aktiven Dienstzeit erfolgt nach Einwilligung des Mitgliedes der Übertritt zum Verein Feuerwehr Oldies Küttigen.
4.2 Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung ernannt werden. Sie sind vom Beitrag befreit.
4.3 Der Austritt erfolgt mit der Beendigung der aktiven Feuerwehr Tätigkeit bei der Feuerwehr Küttigen oder durch eine schriftliche, respektive per Email verfasste Austrittserklärung an den Vorstand, jeweils per Jahresende.
4.4 Mitglieder die dem Vereinszweck zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
4.5 Mit dem Austritt / Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem FwvK.
Artikel 5 Organe
5.1 Die Generalversammlung (GV)
5.2 Der Vorstand
5.3 Die Revisoren
Artikel 6 Generalversammlung (GV)
6.1 Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins.
6.2 Die ordentliche GV findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung zur GV hat 30 Tage vor dieser unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich zu erfolgen. Das Protokoll der letzten GV liegt 1 Stunde vor der ordentlichen GV auf.
6.3 Anträge der Mitglieder zuhanden der GV sind dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
6.4 Auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen, wird eine ausserordentliche GV einberufen, zu der innert 20 Tagen einzuladen ist.
6.5 Die ausserordentliche GV kann nur über traktandierte Geschäfte entscheiden.
6.6 Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Auf Begehren des Vorstandes oder der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten findet eine geheime Wahl/Abstimmung statt.
6.7 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
6.8 Traktanden der GV
1. Wahl der Stimmzähler
2. Abnahme Protokoll der letzten GV
3. Abnahme Jahresbericht Präsidenten
4. Abnahme Jahresrechnung
5. Entlastung Kassier und Vorstand
6. Genehmigung Jahresprogrammes
7.1 Genehmigungen des Voranschlags
7.2 Festsetzung Mitgliederbeiträge
8. Ein- und Austritte, Ausschlüsse
9. Wahlen
9.1 des Präsidenten
9.2 des Kassiers
9.3 der weiteren Vorstandsmitglieder
9.4 der Revisoren
11. Anträge
11.1 des Vorstandes
11.2 der Mitglieder
12. Ehrungen / Ernennungen
13. Verschiedenes
Artikel 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen – Präsident – Vizepräsident – Kassier – Aktuar – Feuerwehrkommandant oder Vizekommandant als Beisitzer
7.2 Mit Ausnahme des Präsidenten und Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst.
7.3 Kommandant und/oder Vizekommandant sind von Amtes wegen im Vorstand, dürfen aber nicht Präsident sein.
7.4 Der entscheidungsrechtliche Status einer ungeraden Vorstandsmitglieder Anzahl muss gewährt sein.
7.5 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
7.6 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten so oft zusammen wie es die Geschäfte erfordern.
7.7 Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Generalversammlung 2 Revisoren. Sie haben über den Befund einen schriftlichen Bericht und Antrag an die Generalversammlung zu verfassen. Sie haben das Recht Zwischenkontrollen durchzuführen. Die Amtsdauer entspricht den Vorgaben des übrigen Vorstandes.
Artikel 8 Auflösung
8.1 Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels aller Stimmberechtigten an einer GV beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
8.2 Das Vereinsvermögen wird zur Hälfte für die nächste Feuerwehrreise verwendet, die andere Hälfte geht an den Verein Feuerwehr Oldies Küttigen.
Artikel 9 Schlussbestimmungen
9.1 Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 30. September 2016 in Küttigen genehmigt und treten per sofort in Kraft.